Pressemitteilungen Fraktion
09. 11. 2011
Die Bundesjustizministerin hat heute einen Gesetzentwurf mit Änderungen zur Sicherungsverwahrung im Straf-, Strafvollzugs- und Strafverfahrensrecht vorgelegt, der die inhaltlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 präzise umsetzt. Das neue Konzept wurde in den wesentlichen Punkten mit den Ländern verantwortungsvoll abgestimmt.
Der Entwurf enthält ein klares Regelwerk zu Therapie- und anderen Präventionsmaßnahmen, um frühzeitig Gefahren vorzubeugen. Dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung wird damit Rechnung getragen. Außerdem wurde eine verhältnismäßige Lösung zu dem verantwortungsvollen Umgang mit sogenannten Altfällen nach 2013 gefunden. Hochgefährliche Täter können auch weiterhin in sicheren Einrichtungen untergebracht werden, wenn eine psychische Störung nachgewiesen wird, von der eine hochgradige Gefahr zur Begehung schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten ausgeht.
Die nunmehr von den Ländern vorgebrachten Forderungen zur Wiedereinführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung tragen von vornherein das Risiko in sich, dass das jetzt vorgelegte Konzept zur Sicherungsverwahrung erneut mit einem verfassungsrechtlichen Makel belegt wird. Die Rechtsprechung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung zeigt, welche Gefahr für die Bevölkerung entsteht, wenn sich Gesetze als nicht verfassungskonform erweisen und infolgedessen Sexualstraftäter auf freien Fuß gesetzt werden.
Unser Konzept verbindet Bevölkerungsschutz und Verfassungsfestigkeit.
AHRENDT: Weg zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung geebnet
BERLIN. Zum heute von der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vorgestellten Entwurf zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung erklärt der rechtspolitische Sprecher und Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Bundestagsfraktion Christian AHRENDT:Die Bundesjustizministerin hat heute einen Gesetzentwurf mit Änderungen zur Sicherungsverwahrung im Straf-, Strafvollzugs- und Strafverfahrensrecht vorgelegt, der die inhaltlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 präzise umsetzt. Das neue Konzept wurde in den wesentlichen Punkten mit den Ländern verantwortungsvoll abgestimmt.
Der Entwurf enthält ein klares Regelwerk zu Therapie- und anderen Präventionsmaßnahmen, um frühzeitig Gefahren vorzubeugen. Dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung wird damit Rechnung getragen. Außerdem wurde eine verhältnismäßige Lösung zu dem verantwortungsvollen Umgang mit sogenannten Altfällen nach 2013 gefunden. Hochgefährliche Täter können auch weiterhin in sicheren Einrichtungen untergebracht werden, wenn eine psychische Störung nachgewiesen wird, von der eine hochgradige Gefahr zur Begehung schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten ausgeht.
Die nunmehr von den Ländern vorgebrachten Forderungen zur Wiedereinführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung tragen von vornherein das Risiko in sich, dass das jetzt vorgelegte Konzept zur Sicherungsverwahrung erneut mit einem verfassungsrechtlichen Makel belegt wird. Die Rechtsprechung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung zeigt, welche Gefahr für die Bevölkerung entsteht, wenn sich Gesetze als nicht verfassungskonform erweisen und infolgedessen Sexualstraftäter auf freien Fuß gesetzt werden.
Unser Konzept verbindet Bevölkerungsschutz und Verfassungsfestigkeit.
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1008-Ahrendt-Sicherungsverwahrung.pdf (2011-11-09, 96.06 KB)